Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung 2022 – Wichtige Infos zur Beitragsbemessungsgrenze für die PKV & GKV

Sie möchten sich über die Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung 2022 (PKV und GKV) informieren und/oder streben einen Wechsel von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung an? Um dies zu bewerkstelligen, benötigen Sie einige Hintergrundinformationen sowie Ihr aktuelles Jahresarbeitsentgelt.

Der Wechsel in die PKV ist für Arbeitnehmer nämlich nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Auch bei der Auswahl der künftigen privaten Krankenversicherung gibt es einiges, worauf Sie achten sollten. Im Regelfall macht es immer Sinn, die vorliegenden Angebote der Anbieter sorgfältig zu prüfen und zu vergleichen.

Update:
Die Bemessungsgrenzen der gesetzlichen Krankenversicherung für 2022.

Die Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung 2020 beträgt 56.250 Euro im Jahr.
Die Beitragsbemessungsgrenze spielt eine wichtige Rolle für Arbeitnehmer, die in die PKV wechseln wollen

Beitragsbemessungsgrenze private Krankenversicherung 2022

Die private Krankenversicherung ist die Versicherung für Beamte, Selbstständige und Freiberufler.

Für alle anderen Arbeitnehmer, Künstler und Publizisten, die in die private Krankenversicherung wechseln möchten, ist Voraussetzung, dass ihr Bruttoeinkommen die höhere Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet und dass dies auch in der Vorausschau für das folgende Jahr gegeben sein muss.

Arbeitnehmer, die vor dem 01.01.2003 in die PKV gewechselt hatten, profitieren vom Bestandsschutz der damaligen Beitragsbemessungsgrenze. Deren Krankenversicherungsbeiträge steigen jährlich von der niedrigeren Beitragsbemessungsgrenze aus.

Die Beitragsbemessungsgrenze 2022 PKV entspricht der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenkassen (GKV). Sie bestimmt aktuell die maximale Beitragshöhe des Basistarifs aller privaten Krankenkassen. Der Basistarif wiederum entspricht den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen und wurde im Jahr 2009 als Pflichtangebot der privaten Krankenkassen festgelegt.

Zudem wird durch die BBG der Arbeitgeberzuschuss zur PKV auf maximal die Hälfte des Höchstbeitrages der GKV begrenzt. Ist der PKV-Beitrag allerdings höher als der Höchstbeitrag gemäß BBG, muss der Arbeitnehmer den noch verbleibenden Betrag aus seinem Bruttolohn bestreiten.

Beispiel:

  • PKV-Beitrag: 900 Euro
  • Monatlicher GKV-Höchstbeitrag in 2020: 735,94 Euro
  • Maximaler Arbeitgeberzuschuss: 367,97 Euro
  • Selbst zu zahlender PKV-Beitrag: 532,03 Euro

Verdienen Arbeitnehmer unterhalb der BBG, zahlen Arbeitgeber die Hälfte des entsprechenden PKV-Beitrages. Liegt der Verdienst über der BBG, zahlen Arbeitgeber maximal den Höchstbeitrag = 367,97 Euro.

Die Entwicklung der BBG PKV 2020 im Verhältnis zu den Jahren 2019 bis 2017

Veränderung der Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung 2020 zum Jahr 2019:

  • 56.250 Euro – 54.450 Euro = 1.800 Euro.
    Das entspricht 150 Euro pro Monat (3,3 %).
  • Und die Veränderung von 2019 zu 2020:
    4.537,50 Euro zu 4.687,50 Euro = 150 Euro (3,3 %).

Veränderung der Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung 2020 zum Jahr 2018:

  • 56.250 Euro – 53.100 Euro = 3.150 Euro.
    Das entspricht 262,50 Euro pro Monat (~ 5,9 %).
  • Und die Veränderung von 2018 zu 2019:
    4.425 Euro zu 4.537,50 Euro = 112,50 Euro (~ 2,54 %).

Veränderung der Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung 2020 zum Jahr 2017:

  • 56.250 Euro – 52.200 Euro = 4.050 Euro.
    Das entspricht 337,50 Euro pro Monat. (~ 7,76 %).
  • Und die Veränderung von 2017 zu 2018:
    4.350 Euro zu 4.425 Euro = 75 Euro (~ 1,72 %).

Es zeichnet sich ab, dass mit jedem Jahr der prozentuale Anteil der Beitragserhöhung steigt. Waren es von 2017 bis 2018 noch ungefähr 1,72 Prozent, so sind es von 2019 bis zur Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung 2020 schon 3,3 Prozent.

Von der Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung 2017 bis zur Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung 2020/Beitragsbemessungsgrenze 2020 PKV ergibt sich eine Gesamtsteigerung in Höhe von 7,76 Prozent (gerundet).

Beitragsbemessungsgrenze private Krankenversicherung 2019

  • Die Jahresarbeitsentgeltgrenze/Versicherungspflichtgrenze steigt auf:
    60.750 Euro/Jahr – 5062,50 Euro/Monat.
  • Die Beitragsbemessungsgrenze steigt auf:
    54.450 Euro/Jahr – 4.537,50 Euro/Monat.

In 2019 änderte sich die Zuzahlungsverpflichtung für den Zusatzbeitragssatz der gesetzlichen Krankenkassen. Auch hier tragen die Arbeitgeber nun die Hälfte des Beitrages.

  • Monatlicher GKV-Höchstbeitrag BBG: 703,32 Euro
  • Maximaler Arbeitgeberzuschuss: 351,66 Euro
  • Verdienen Arbeitnehmer unterhalb der BBG, zahlen Arbeitgeber die Hälfte des entsprechenden PKV-Beitrages.
  • Liegt der Verdienst über der BBG, zahlen Arbeitgeber maximal die Hälfte des Höchstbeitrages: 351,66 Euro.

Beitragsbemessungsgrenze private Krankenversicherung 2018

  • Die Jahresarbeitsentgeltgrenze/Versicherungspflichtgrenze steigt auf:
    59.400 Euro/Jahr – 4.950,00 Euro/Monat.
  • Die Beitragsbemessungsgrenze steigt auf:
    53.100 Euro/Jahr – 4.425,00 Euro/Monat.
  • Monatlicher GKV-Höchstbeitrag BBG: 690,31 Euro
  • Maximaler Arbeitgeberzuschuss: 345,16 Euro
  • Verdienen Arbeitnehmer unterhalb der BBG, zahlen Arbeitgeber die Hälfte des entsprechenden PKV-Beitrages.
  • Liegt der Verdienst über der BBG, zahlen Arbeitgeber maximal die Hälfte des Höchstbeitrags: 345,16 Euro.

Beitragsbemessungsgrenze private Krankenversicherung 2017

  • Die Jahresarbeitsentgeltgrenze/Versicherungspflichtgrenze steigt auf:
    57.600 Euro/Jahr – 4.950,00 Euro/Monat.
  • Die Beitragsbemessungsgrenze steigt auf:
    52.200 Euro/Jahr – 4.350,00 Euro/Monat.
  • Monatlicher GKV-Höchstbeitrag BBG: 635,10 Euro
  • Maximaler Arbeitgeberzuschuss: 317,55 Euro
  • Verdienen Arbeitnehmer unterhalb der BBG, zahlen Arbeitgeber die Hälfte des entsprechenden PKV-Beitrages.
  • Liegt der Verdienst über der BBG, zahlen Arbeitgeber maximal die Hälfte des Höchstbeitrages: 317,55 Euro.

Beitragsbemessungsgrenze Gesetzliche Krankenversicherung 2022

§ 6 SGB V regelt die Versicherungsfreiheit. Basierend auf diesem Gesetz, wird die Beitragsbemessungsgrenze jährlich vom Bundeskabinett verabschiedet, dann vom Bundesrat abgesegnet und meist im November des Vorjahres im Bundesgesetzblatt verkündet. Bei der Beitragsbemessungsgrenze für die Krankenversicherungen sind die Werte der neuen und alten Bundesländer identisch.

Neben der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) gibt es seit dem 01.01.2003 die allgemeine und die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG). Diese Beträge ändern sich ebenfalls jährlich.

Wie unterscheiden sich die Jahresarbeitsentgeltgrenzen von der Beitragsbemessungsgrenze?

  1. Bei der BBG geht es um die Beitragspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung.
  2. Die besondere JAEG basiert auf den Versicherungsverhältnissen mit Stichtag am 31.12.2002 und entspricht der Beitragsbemessungsgrenze.
  3. Die allgemeine JAEG liegt höher als die anderen Grenzen. Hier geht es um die Grenze, bis zu der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben müssen. Sie können erst in die freiwillige oder private Krankenversicherung wechseln, wenn ihr Verdienst die JAEG überschreitet. Deshalb wird diese Grenze auch Versicherungspflichtgrenze genannt.


Gemeinsam haben die BBG und JAEG, dass sie sich nach der Lohnentwicklung des Vorjahres richten, was bedeutet, dass die Einkommensentwicklung von vor zwei Jahren zugrunde liegt.

Die Grenzwerte der GKV 2020

Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung 2020:

  • 56.250,00 Euro p. a. (Veränderung zum Vorjahr: 54.450,00 Euro p. a.+ 1.800 Euro)
  • 4.687,50 Euro p. M. (Veränderung zum Vorjahr: 4.537,50 Euro p. M. + 150 Euro)

Maximaler monatlicher Krankenversicherungsbeitrag:

  • 684,38 Euro (Veränderung zum Vorjahr: 662,48 Euro + 21,90 Euro)

Maximaler Arbeitgeberzuschuss zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen:

  • 363,28 Euro (Veränderung zum Vorjahr: 351,66 Euro + 11,62 Euro)

Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze der Krankenversicherung:

  • 62.550,00 Euro p. a. (Veränderung zum Vorjahr: 60.750,00 p. a. + 1.800 Euro)
  • 5.212,50 Euro p. M. (Veränderung zum Vorjahr: 5.062,50 p. M. + 150 Euro)
  • Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze der GKV entspricht der BBG Krankenversicherung 2020.

Fazit und Zusammenfassung zum Artikel „Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung 2022“

Der Arbeitgeber ist gesetzlich dazu verpflichtet, seine Arbeitnehmer und Auszubildenden bei den Krankenversicherungen anzumelden. Bei der monatlichen Lohn- und Gehaltsabrechnung werden die Sozialversicherungsbeiträge für die Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung vom Verdienst einbehalten und an die Sozialversicherungsträger überwiesen.

Da bei der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) das Solidarprinzip gilt, zahlen Besserverdienende höhere Beiträge als diejenigen die entsprechend weniger verdienen. Allerdings hat dieser Solidargedanke seine Grenzen. Um zu verhindern, dass vermehrt Gutverdienende aus den gesetzlichen Krankenversicherungen zu den privaten Krankenversicherern abwandern, hatte der Gesetzgeber für die Sozialversicherungsabgaben die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) eingeführt. Diese ist von der allgemeinen Lohnentwicklung des Vorjahres abhängig und steigt prozentual, entsprechend der Steigerungsrate des durchschnittlichen Vorjahreseinkommens. Für das Jahr 2020 betrifft dies dem Bruttoeinkommen aus dem Jahr 2018.

Wer profitiert von der BBG?

Durch die Beitragsbemessungsgrenze fällt der Teil des Bruttoeinkommens, der über dieser Begrenzung liegt, nicht mehr unter die Sozialversicherungspflicht. Mit dieser Regelung sind längst nicht alle einverstanden, da von ihr lediglich entsprechend Gutverdienende profitieren und damit das Solidarprinzip ein Stück weit ausgehebelt wurde.

Für diejenigen, die bereits bis zum 31.12.2002 in einer privaten Krankenversicherung waren und sich später für den Basistarif entschieden hatten, gilt eine niedrigere Grenze, die der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht.

Diejenigen Arbeitnehmer, die nach dem 31.12.2002 die Beitragsbemessungsgrenze überschritten hatten, konnten erst dann zu einer privaten Krankenversicherung wechseln, als sie die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze/Versicherungspflichtgrenze überschritten hatten. Diese Regelung gilt auch heute noch.

Was ist, wenn die neue Versicherungspflichtgrenze das Bruttoeinkommen übersteigt?

Was ja durchaus durch neue Lebensumstände möglich ist, wie beispielsweise der Bezug von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld.

Für solche Fälle gibt es verschiedene Alternativen:

  • Fällt das Einkommen wieder unter die JAEG, besteht die Möglichkeit, in die gesetzliche Krankenversicherung zurückzukehren. Allerdings nur bis zu einem Alter von 55 Jahren. Danach ist die Rückkehr kaum noch möglich.
  • Wenn es zum Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung kommt, muss die private Krankenversicherung innerhalb von 3 Monaten nach Versicherungswechsel gekündigt werden. Allerdings benötigt die private Krankenversicherung einen Nachweis der Versicherungspflicht bei der GKV. Ohne diesen Nachweis kann der Versicherer die Kündigung nicht annehmen.
  • Es gibt ebenso die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht in der GKV befreien zu lassen. Dann muss innerhalb von 3 Monaten ein Befreiungsantrag bei der gesetzlichen Krankenkasse gestellt werden. Allerdings gilt diese Befreiung als unwiderruflich, es sei denn, neue Lebensumstände wie beispielsweise Bezug von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld, Elternzeit oder Familienpflege bewirken eine erneute gesetzliche Versicherungspflicht. Dies kann in manch einem Arbeitnehmerleben zu einer regelrechten Rundreise zwischen den gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen führen.

Wer sich mit steigendem Alter den steigenden Versicherungsbeitrag in der privaten Krankenversicherung nicht mehr leisten kann, hat seit 2009 die Möglichkeit in den Basistarif zu wechseln und ebenso problemlos in den meist deutlich günstigeren Standardtarif. Allerdings kann es sein, dass der Standardtarif in einigen Bereichen nicht ganz so gute Leistungen bietet wie der Basistarif.

Hilfebedürftige gemäß § 9 SGB II werden bei der PKV nur mit der Hälfte des Basisbetrags belastet.

Abschließend sei bemerkt, dass durch die Reglementierung der privaten Krankenversicherungen zwischen der GKV und der PKV kein wirklicher Wettbewerb mehr stattfindet. Dies gerade auch, weil die jährliche Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze immer mehr Löhne und Gehälter der höheren Bruttoeinkommen mit einbezieht, was zu höheren Beitragseinnahmen der gesetzlichen Krankenversicherungen führt und die privaten Krankenversicherungen augenscheinlich benachteiligt.